Allgemeine
Geschäftsbedingungen
I. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres
Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen;
entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir
hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern
nicht als Zustimmung zu von
unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese
Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für
alle
weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II.
Vertragsabschluss
Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer
Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden
bestellten Ware bewirkt den
Vertragsabschluß.
III.
Preis
Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
Angebotspreise sind 30 Tage ab Erstellung gültig.
Preiserhöhungen seitens unserer Herstellerfirmen werden bei
Inkrafttreten für unsere Angebote und Preislisten gültig.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere
Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu
bezahlen. Skontoabzüge
bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des
Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch
allfällige
Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden
gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem
Geschäftskonto als
geleistet.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach
unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen
Schadens oder
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren.
V.
Vertragsrücktritt
Bei
Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen,
wie insbesonders Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung
mangels
Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden
Seiten noch nicht zur
Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir
bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten
Schadenersatz von 15
% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des
tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei
Zahlungsverzug des
Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und
Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch
ausstehende
Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und
Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach
Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt
der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag
zurück oder begehrt er
seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung
des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages
zuzustimmen; im
letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer
Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in
Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den
tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
Bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der
Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 7
Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage
zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der
Ware beim
Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des
Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung
innerhalb dieser Frist
abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung
vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der
Ware zu tragen;
wurde für den Vertrag ein Kredit abgeschlossen, so hat er
überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von
Unterschriften sowie die
Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung zu tragen. Bei
Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß
innerhalb von 7
Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein
Rücktritt nicht möglich.
VI.
Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für
den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn-
und Inkassospesen, soweit
sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen
verpflichtet, maximal die
Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu
ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die
Höchstsätze der
Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern
der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet
sich der Schuldner,
pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,90 sowie für
die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro
Halbjahr einen
Betrag von € 3,63 zu bezahlen.
VII.
Lieferung, Transport, Annahmeverzug
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für
Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden
jedoch diese Leistungen gegen
gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert.
Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich
aufgewendeten Kosten
samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens
jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen
Fracht- und
Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt.
Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei
ein
branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.
Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen
(Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung
berechtigt, die Ware
entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr
von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem
Kalendertag in
Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei
einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig
sind wir
berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen,
oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen
umfassenden
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
anderweitig zu verwerten.
VIII.
Lieferfrist
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet,
sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur
Ausführung erforderlich
sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und
vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und
Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt
hat.
Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und
Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst
nach Ablauf dieser Frist kann
der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurücktreten.
IX.
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
XI.
Schadenersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für
Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden
an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das
Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat,
sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
der
Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein
Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist
von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang.
Die in diesen Geschäftsbedingungen
enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über
Schadenersatz gelten auch dann, wenn der
Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines
Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
XII.
Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12
Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn,
der
Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer
Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig
verschuldet worden ist.
XIII.
Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt
geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum. In der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag, wenn
dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind
wir berechtigt, angefallene Transport- und
Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter
auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen -
verpflichtet
sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns
unverzüglich zu benachrichtigen. Ist
der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen
ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den
von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur
vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung
über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere
nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder
verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die
Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des
Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
XIV.
Forderungsabtretungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns
schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten,
soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer
Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer
Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf
Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig
von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den
Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten –
Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem
Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit
seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei
ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat
der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige
Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des
§ 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns
abgetreten.
Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
XV.
Zurückbehaltung
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so
ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation außer in den
Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des
gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles
des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit
des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die
Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien
vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit.
Handelt
es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur
Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden
Streitigkeiten
das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige
Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
XVII.
Datenschutz, Adressenänderung und
Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im
Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in
Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt
gespeichert und verarbeitet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn-
bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das
vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig
vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen,
so
gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an
die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet
werden.
Pläne,
Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso
wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen
und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde
erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs-
oder Verwertungsrechte
AGB